Das Angebot der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) reicht von der Beratung vor dem Prozess über die Teilnahme an der Gerichtsverhandlungen bis hin zur Nachbetreuung nach dem Urteil.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird immer dann tätig, wenn ein Jugendlicher (14-17 Jahre) oder ein Heranwachsender (18 – 20 Jahre) eine Straftat begangen hat und gegen ihn oder sie von der Staatsanwaltschaft strafrechtlich ermittelt wird. Sie berät und begleitet Jugendliche, Heranwachsende und deren Familien während des gesamten Strafverfahrens, also vor, während und nach der Gerichtsverhandlung.

Wichtige Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist das Einbringen sozialpädagogischer Gesichtspunkte in die Verhandlung. Hierzu führt sie Gespräche mit den Jugendlichen und Heranwachsenden und nimmt in der Hauptverhandlung mündlich oder schriftlich Stellung. Auch Vorschläge zu möglichen erzieherischen Maßnahmen und die Prüfung inwieweit ggf. weitere Unterstützungsangebote in Frage kommen gehören zu den Aufgaben der JuHiS.

Des Weiteren ist die Jugendgerichtshilfe wichtige Instanz im Diversionsverfahren, das ohne Beteiligung eines Jugendrichters durchgeführt wird.

Ablauf eines Jugendgerichtsverfahrens:

Nach Erhalt der Anklageschrift werden die Jugendlichen und deren Eltern bzw. die Heranwachsenden zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.

Im Vorfeld der Verhandlung wird über die Persönlichkeit, die Entwicklung sowie das familiäre und soziale Umfeld des jungen Menschen gesprochen. Außerdem werden die Motive der Tat geklärt, und es wird dem jungen Menschen ein Vorschlag zur Urteilsfindung erläutert. Zudem steht die Jugendhilfe im Strafverfahren als Ansprechpartner bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren zur Verfügung.

Die JuHiS informiert das Gericht vor der Hauptverhandlung über das Besprochene. In der Regel geschieht dies in Form einer schriftlichen Stellungnahme, die dem Gericht zugesandt wird.

Aufgabe der JuHiS ist es außerdem zu prüfen ob für den betroffenen jungen Menschen weitergehende Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.

Während der Gerichtsverhandlung ist der zuständige Mitarbeiter der JuHiS anwesend. Er äußert sich in einer mündlichen Stellungnahme über die Persönlichkeit des jungen Menschen, sein familiäres und soziales Umfeld sowie über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. Reife. Die Maßnahmen des Jugendgerichts sollen vorrangig erzieherisch auf den weiteren Lebensweg des jungen Menschen einwirken. Die JuHiS schlägt dem Gericht entsprechende erzieherische Maßnahmen vor.

Auch nach der Gerichtsverhandlung ist die Jugendhilfe im Strafverfahren weiterhin Ansprechpartner.

Wird einem Jugendlichen oder Heranwachsenden eine erzieherische Maßnahme (z.B. die Teilnahme an einem Sozialen Gruppenangebot oder Sozialstunden) auferlegt begleitet die JuHiS die jungen Menschen bei deren Ableistung. Sie führt beispielsweise Soziale Trainingskurse oder andere gruppenpädagogische Maßnahmen durch oder vermittelt Einsatzstellen zur Ableistung der Sozialstunden.

Diversionsverfahren

Bei einem Diversionsverfahren wird von einer öffentlichen Klage gegen den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden abgesehen, d.h. es wird nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

In diesem Verfahren ist somit kein Jugendrichter beteiligt. Es erfolgt aber eine enge Zusammenarbeit zwischen der Jugendhilfe im Strafverfahren und der Staatsanwaltschaft.

Die Entscheidung, ob eine Diversion durchgeführt werden kann, obliegt der Staatsanwaltschaft.

Ablauf eines Diversionsverfahrens

Wenn die Staatsanwaltschaft sich für die Durchführung eines Diversionsverfahrens entschieden hat, übersendet sie die Ermittlungsakte an die JuHiS, mit der Bitte, innerhalb einer vorgegebenen Frist, ein GEspräch zu führen und ggf. eine erzieherische Maßnahme einzuleiten.

Die JuHiS lädt die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zu einem persönlichen Gespräch ein. In diesem Gespräch werden der persönliche Hintergrund und die Beweggründe der Tat erläutert und geprüft inwieweit weitere erzieherische Maßnahmen sinnvoll sind.

Nach Abschluss des Diversionsverfahrens und ggf. Umsetzung getroffener Absprachen erfolgt eine Abschlussmitteilung an die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren dann gem. § 45;2 JGG einstellt.

Ansprechpartner:

Stellvertretende Geschäftsführung SKM

Carolin Schulze Zurmussen

Fachbereichsleiterin Jugendhilfe

Tel: 02581 – 9410127
Fax: 02581 – 9410119
E-Mail: schulze.zurmussen@skm-warendorf.de

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Daniel Marr

Tel: 02581 – 9410120
Fax: 02581 – 9410119
E-Mail: marr@skm-warendorf.de

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Holger Rebbert

Tel: 02522 – 83434721
Fax: 02522 – 83434719
E-Mail: rebbert@skm-warendorf.de